§ 9 Stornierung
Stand: 07.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9#abs-1 (1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9#abs-2 (2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9#abs-3 (3) Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9#abs-4 (4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.